Oberösterreichischer Tennisverband
Oberösterreich

Anfrage an die Bezirksverwaltungsbehörden

Unsicherheit in der OÖ. Tennisvereinen sehr groß, der OÖTV fragt bei den BVB's nach
Verfasst von: Joachim Unterscheider, 18.05.2021

Sehr geehrte Bezirkshauptleute, sehr geehrte Bürgermeister der Statutarstädte,

liebes Krisenstab-Team!

 

vorab ein herzliches Danke-Schön für euren Einsatz zum Wohle der oberösterreichischen Bürgerinnen und Bürger seit Beginn der Corona-Krise!

Ab morgen, Mittwoch, 19. Mai tritt die neue Öffnungsverordnung in Kraft und in den oberösterreichischen Tennisvereinen herrscht große Unsicherheit und Sorge.

Aufgrund der Veröffentlichung auf der Homepage des Sozialministeriums haben sich unsere Vereine an die neue Verordnungsrichtlinie angepasst:

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https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html 

18. Mai 2021

Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen

Informationen über aktuelle Maßnahmen

 

Bundesregierung präsentiert neue Öffnungsverordnung

Vorsichtige Öffnungsschritte mit strengen Sicherheitsvorkehrungen ebnen Weg zurück zur Normalität

 

FAQs zu den geplanten Öffnungsschritten

Im folgenden Dokument finden Sie häufig gestellte Fragen zu den geplanten Öffnungsschritten (PDF, 180 KB) (Version vom 12.05.2021).

 

Die Planung der Öffnungsschritte erfolgte in intensiver Zusammenarbeit mit zahlreichen ExpertInnen sowie den Bundesländern.

 

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“.

 

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).

Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.

Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

 

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

 

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.

Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.

Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.

Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

 

Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht. Daher wird es eine Reihe an bewährten Sicherheitsmaßnahmen geben:

 

Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).

In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.

Anmerkung: die Tennisanlagen als nicht öffentliche Sportstätten sind sein 15. März geöffnet, sind also kein neu geöffneter Bereich

Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.

Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.

Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.

Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.

Anmerkung: wie bisher keine Maskenpflicht im Outdoor Bereich der Sportstätte

Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Anmerkung: kontaktloses Outdoorsportart Tennis geringe Interaktion, Sportstätten sind hier nicht aufgeführt, daher darf davon ausgegangen werden, dass keine Registrierpflicht gilt 

 

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen

Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)

Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder

Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05-22 Uhr) möglich

Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

 

Hotellerie und Beherbergung:

3-G-Regel beim Betreten und Einchecken

Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

 

Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro KundIn muss eine Fläche von 20m2 zur Verfügung stehen.

Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur 10m2 nötig.

Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Kultur und Veranstaltungen:

 

Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20m2-Regel

Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:

Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.

Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.

Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

Freizeitbetriebe:

 

3-G-Regel

Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.

Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.

Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen BesucherInnen ein leerer Sitzplatz sein muss.

Die Registrierung von KundInnen ist indoor vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime:

 

3-G-Regel für BesucherInnen

MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.

Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

 

Sport:

Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.

Anmerkung: daran führt kein Weg vorbei 

Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.

Anmerkung: Tennisport ist bereits seit 15. März wieder erlaubt, outdoor, kontaktlos

Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.

Anmerkung: Regelung wie bisher, Abstandspflicht (kuzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes) ist gefallen.

Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

 

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Wider Erwarten wurde uns nunmehr vom ÖTV (Österreichischen Tennisverband) mitgeteilt, dass die Öffnungsverordnung ganz strikt ausgelegt werden muss, sodass es für kontaktlose Outdoorsportarten (Tennis, Golf, ...) doch zu einer massiven Verschärfung kommt und die Vereine – einen Tag vor Inkrafttreten der Verordnung – völlig verunsichert sind und viele offene Fragen nicht geklärt sind.

Wir dürfen Sie daher bitten, uns im Namen unserer Vereine die in ihrem Bezirk geltenden Maßnahmen mitzuteilen und hoffen doch, uns auf die Informationen des Sozial- bzw. Gesundheitsministeriums verlassen zu können!

Sollte eine strikte Auslegung gelten, stehen alle Vereine vor allem vor den Fragen (zumal es keine Angestellten gibt, die ständig vorort sind):

Wer haftet?

Wie hoch sind die Strafe?

Wer kontrolliert? (für ehrenamtliche Funktionäre, die das neben ihren Beruf machen, nicht möglich von 5:00 – 22:00 Uhr ständig anwesend zu sein)

Wo bekommen wir Point-of-Sale Tests?

Natürlich möchten wir alle unseren Beitrag leisten, der zur Eindämmung dieses Virus beiträgt, und das haben wir ja seit der Öffnung am 15. März auch ganz gut hinbekommen!

Wir danken für Ihre geschätzte zeitnahe Antwort und verbleiben

 

mit sportlichen Grüßen

Joachim Unterscheider

GS OÖTV

OÖ. Tennisverband

Bockgasse 26, 4020 Linz

T 0732 654400

F 0732 654440

M 0664 1327182

www.ooetv.at

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