Oberösterreichischer Tennisverband
Oberösterreich

Doppel nur eingeschränkt möglich

Tatsache ist jedoch, dass auch wir als OÖTV keine Möglichkeit haben, das Doppelspiel vor dem 19. Mai 2021 freizugeben ...
Verfasst von: Joachim Unterscheider, 27.04.2021
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Antwort zum Doppel

Wir haben uns in den letzten Tagen intensiv um Aufklärung der Frage „Wogegen verstoßen vier Personen, die gemeinsam Tennisspielen?“ bemüht.

Nachdem wir im Bundesgesetzblatt keine Erklärung für ein entsprechendes Verbot finden konnten, richteten wir unsere Anfrage an diverse Stellen, den ÖTV und hatten sogar mit dem Sportministerium persönlich telefonischen Kontakt.

Wir durften feststellen (Outdoor, OÖ):

  • Tennis ist keine Kontaktsportart
  • Tennis ist eine Einzelsportart
  • Tennis ist keine Mannschaftssportart
  • Das Tennisdoppel ist keine Veranstaltung („Das Gesundheitsministerium hat gegenüber Sport Austria auf konkrete Nachfrage bestätigt und klargestellt, dass jede geplante Zusammenkunft, auch zu sportlichen Zwecken, mit mehr als vier Personen über 18 Jahre eine Veranstaltung darstellt und derzeit nicht erlaubt ist“)
  • Ausgangsregelung gilt von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
  • Keine Ausgangsregelungen von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • Pro Person stehen mindestens 20m2 zur Verfügung.
  • Ein Tennisplatz umfasst ca 660m2, das Tennisfeld 260m2
  • Ein Mindestabstand von 2m ist einzuhalten.
  • Der Mindestabstand von 2m darf kurzfristig unterschritten werden.
  • Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

 

Aus der Verordnung ist zu entnehmen:

Sportstätten

§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

           1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

           2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.

 

Sich auf §9 beziehende §:

Öffentliche Orte

§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Kundenbereiche

§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

             

       4.            Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

 

§ 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

11.   Sportstätte:

        Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

 

Das Doppel im Tennis stellt somit – zumindest für uns! – wohl das Paradebeispiel für den §9 der Verordnung dar!

Obwohl wir eingehend darum gebeten haben, uns die gesetzliche Grundlage für das Verbot des Doppelspieles von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Information unserer Mitglieder zu nennen, haben wir keine Antwort erhalten, die das Verbot rechtfertigen würde. Es wurde lediglich auf die FAQs diverser Websites verwiesen.

Der allgemeine Rechtsgrundsatz: Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist, gilt trotzdem nicht.

 

Sowohl ÖTV, Sport Austria als auch das Sportministerium haben uns ohne Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlage mitgeteilt:

 

Tennisdoppel ist – mit ein paar wenigen Ausnahmen – verboten!

 

Diese Ausnahmen sind den angeschlossenen FAQ’s des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zu entnehmen.

 

Liebe Tennisfreunde, es mag jeder seine eigenen Schlüsse daraus ziehen, Tatsache ist jedoch, dass auch wir als Oberösterreichischer Tennisverband daher keine Möglichkeit haben, das Doppelspiel vor dem 19. Mai 2021 freizugeben, ohne das hier mögliche Konsequenzen zu erwarten sind.

 

Wir haben wirklich in den letzten Tagen alles versucht, um euch die Rückkehr auf die Freiplätze inklusive Doppel zu ermöglichen, es ist uns leider nicht gelungen und geben den Satz wieder, den wir in den letzten Tagen mehrfach gehört haben:

 

es ist eben so

 

Tu felix austria!

 

Nachstehend übermitteln wir euch den Auszug aus den FAQ’s des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, den wir selbst erhalten haben. https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Häufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html

 

In allen Bundesländern gilt (ausgenommen Niederösterreich, Wien):
 

Im Freien dürfen Sportarten ausgeübt werden:

  • bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt und die Veranstaltungsregeln beachtet werden
  • an öffentlichen Orten im Freien
  • auf Outdoor-Sportstätten, wenn pro Person mind. 20 m2 zur Verfügung stehen, z.B: Leichtathletik, Tennis, Golf, Bogenschießen, Eislaufen, Ski-Langlauf usw.

 

Was ist nicht möglich?

  • Trainings- und Übungsformen, egal in welcher Sportart, bei denen es zu Körperkontakt kommt
  • Indoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder, Tennishallen, usw.)
  • das Betreten von Indoor-Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport für Hobbysportler/innen

 

Wie darf Sport ausgeübt werden?

  • für Kinder und Jugendliche bis zum vollenden 18. Lebensjahr gilt:
    • Vereinstraining im Freien ist möglich
    • Gruppengröße bis max. zehn Personen plus max. zwei Trainer/Trainerinnen
    • ohne Körperkontakt
    • mit Mindestabstand von zwei Meter, darf nur kurzfristig unterschritten werden
    • 20mpro Person
    • Trainings:
      • mehrere Trainingsgruppen zeitgleich, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen ist;
      • verpflichtendes Präventionskonzept und Registrierungspflicht
      • keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche
      • Wöchentliche Testpflicht für Trainer/Trainerinnen (Antigen oder PCR-Test)
  • für Erwachsene (ab 18 Jahre) ist Sport möglich:
    • jederzeit:
      alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird
    • zwischen 6 und 20 Uhr:
      max. vier Personen aus max. zwei Haushalten und max. sechs Minderjährigen, für die Aufsichtspflicht besteht. (gilt nicht für Wien, Niederösterreich und das Burgenland)
      • Achtung: Diese Regel gilt nicht für  Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.
    • mit mindestens 2 Meter Abstand zu anderen Personen.
      • Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
    • Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

 

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