Oberösterreichischer Tennisverband
Oberösterreich

Aufklärung zum Doppel erbeten

Der OÖTV sieht keine Grundlage für das Doppelverbot, der ÖTV schon. Die Anfrage läuft.
Verfasst von: Joachim Unterscheider, 26.04.2021

Liebe Tennisfreunde,

in unserer Aussendung zur OÖMM 2021 haben wir das Doppelspiel ab sofort freigegeben, zumal wir in den Regeln des Sportministeriums zum Thema Sportausübung keine Einschränkung für das Doppelspiel erkennen können. Der ÖTV sieht das anders und meint, Doppel sei erst mit 19. Mai erlaubt bzw. in Aussicht gestellt.

Wir möchten für unsere Vereine und Mitglieder, den Breitensport und letztlich für jeden einzelnen Tennisbegeisterten kämpfen, das nicht verboten wird, was eigentlich erlaubt ist und haben daher den ÖTV gebeten, uns zu informieren, wogegen vier Personen, die gemeinsam Tennisspielen, wirklich verstoßen!?

Bis zur Aufklärung bitten wir um Geduld, es darf sich ab jeder sein eigenes Bild machen:

 

Nachzulesen auf der HP des Sportministeriums:

In allen Bundesländern gilt (ausgenommen Niederösterreich, Wien):
 

Im Freien dürfen Sportarten ausgeübt werden:

  • bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt und die Veranstaltungsregeln beachtet werden
  • an öffentlichen Orten im Freien
  • auf Outdoor-Sportstätten, wenn pro Person mind. 20 m2 zur Verfügung stehen, z.B: Leichtathletik, Tennis, Golf, Bogenschießen, Eislaufen, Ski-Langlauf usw.

Was ist nicht möglich?

  • Trainings- und Übungsformen, egal in welcher Sportart, bei denen es zu Körperkontakt kommt
  • Indoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder, Tennishallen, usw.)
  • das Betreten von Indoor-Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport für Hobbysportler/innen

Wie darf Sport ausgeübt werden?

  • für Kinder und Jugendliche bis zum vollenden 18. Lebensjahr gilt:
    • Vereinstraining im Freien ist möglich
    • Gruppengröße bis max. zehn Personen plus max. zwei Trainer/Trainerinnen
    • ohne Körperkontakt
    • mit Mindestabstand von zwei Meter, darf nur kurzfristig unterschritten werden
    • 20mpro Person
    • Trainings:
      • mehrere Trainingsgruppen zeitgleich, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen ist;
      • verpflichtendes Präventionskonzept und Registrierungspflicht
      • keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche
      • Wöchentliche Testpflicht für Trainer/Trainerinnen (Antigen oder PCR-Test)
  • für Erwachsene (ab 18 Jahre) ist Sport möglich:
    • jederzeit:
      alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird
    • zwischen 6 und 20 Uhr:
    • max. vier Personen aus max. zwei Haushalten und max. sechs Minderjährigen, für die Aufsichtspflicht besteht. (gilt nicht für Wien, Niederösterreich und das Burgenland)
      • Achtung: Diese Regel gilt nicht für  Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.
    • mit mindestens 2 Meter Abstand zu anderen Personen.
      • Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
    • Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

 

Bringen Sie sich und andere nicht durch risikoreiches Verhalten in Gefahr. Jeder vermeidbare Rettungseinsatz belastet die Kapazitäten unseres Gesundheitssystems.

Die Informationen auf unserer Website beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen

(Stand: 19. April 2021)

 

Und aus der sich diese Website des Sportministeriums beziehenden Verordnung (9. Novelle vom 16.4.):

 

Sportstätten

§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

           1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

           2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.

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